Ruderordnung

Ruderordnung Siegburger Ruderverein

Stand: 11.08.2020

Die Ruderordnung des Siegburger Rudervereins (SRV) soll die Möglichkeiten und den Rahmen für die Ausübung des Rudersportes insbesondere in Siegburg aufzeigen. Dem Vorstand ist es ein Anliegen, dass sich alle unsere Mitglieder im Verein wohlfühlen und sie den Rudersport individuell gestalten können. Gleichzeitig sind für ein gutes Miteinander und die Sicherheit von Mensch und Material einige festgelegte Regeln unumgänglich.

Diese Ruderordnung gilt für Mitglieder und Gäste auf dem Hausrevier der Sieg stromaufwärts vom Siegwehr und sinngemäß auch auf  anderen Ruderrevieren.

Soweit in dieser Ruderordnung die männliche Bezeichnung eines Amtes, einer Organ- oder Gremienfunktion gebraucht wird, sind Männer, Frauen und Diverse in gleicher Weise gemeint.

Die hier vorliegende Fassung ersetzt alle älteren Fassungen.

1. Grundregeln der Ruderordnung

(1) Die Teilnahme am Ruderbetrieb erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Ruderbetrieb teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(3) Ob- bzw. Steuerleute dürfen nicht durch Alkohol, Medikamente, Übermüdung oder Drogen beeinträchtigt sein.

(4) Mitglieder und Gäste haben bei der Ausübung des Sports die Grundsätze des Naturschutzes zu beachten.

(5) Die Sicherheitsrichtlinie des Deutschen Ruderverbandes und die Sicherheitsrichtlinie des Siegburger Rudervereins sind Bestandteil dieser Ruderordnung.

2. Anforderungen an alle Teilnehmer des Ruderbetriebes

(1) Voraussetzung für die Ausübung des Rudersports ist die Fähigkeit ausreichend schwimmen zu können.

(2) Kinder und Jugendliche können mindestens auf dem  Niveau des Deutschen  Jugendschwimmabzeichens Bronze schwimmen und es liegt eine schriftliche Erlaubnis der Erziehungsberechtigten zur Teilnahme am Ruderbetrieb vor.

(3) Volljährige Vereinsmitglieder und Gäste können mindestens auf dem Niveau des Deutschen Schwimmabzeichens Bronze schwimmen und bestätigen dies schriftlich (i.d.R. mit der Anmeldung).

3. Anforderungen an Bootsobleute und Skiffprüfung

(1) Bootsobleute müssen mindestens 15 Jahre alt sein.

(2) Sie müssen nachweisen, dass sie verantwortlich ein Ruderboot als Bootsobmann führen können.
Der Nachweis besteht aus einer praktischen und einer  theoretischen Prüfung. Die Obleute-Prüfung wird regelmäßig und auf  berechtigte Anfrage von den vom Vorstand benannten Übungsleitern und Trainern angeboten.

(3) Sie kennen die gesetzlichen Bestimmungen für ihr Hausrevier, die Sicherheitsrichtlinie des Deutschen Ruderverbandes, diese Ruderordnung sowie die Hinweise und Ratschläge des Weltruderverbandes (FISA) zur Ausübung eines sicheren Rudersports in der vom DRV herausgegebenen  redigierten Fassung.

(4) Sie dürfen ohne Aufsicht ein Boot führen. Bei Minderjährigen gilt dies nur, wenn dazu eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt.

(5) Um ohne Aufsicht durch einen vom Vorstand benannten Übungsleiter oder Trainer einen Einer (Skiff) zu führen, muss vorher eine Skiffprüfung abgelegt und bestanden werden. Die Skiffprüfung besteht ebenfalls aus einem praktischen und einem theoretischen Teil und beinhaltet keine Obleute-Prüfung, d.h. für die Führung eines Mannschaftsbootes (Zweier aufwärts) ist eine gesonderte Obleute-Prüfung erforderlich. Die Abnahme der Skiffprüfung ist nur dafür gesondert benannten Trainern und Übungsleitern gestattet.

(6) Die Obleute-Ausbildung erfolgt durch Übungsleiter, unter Mithilfe erfahrener Ruderer. Ausführliche Unterweisung in Bootskunde, Ruder- und Steuertechnik, Fachbegriffen, Fahrregeln, Umwelt- und Naturschutz und Behandlung des Materials sind durchzuführen. Erst dann darf ohne Aufsicht gerudert bzw. gesteuert werden.

(7) Grundsätzlich werden die Obleuteprüfungen anderer Vereine vom SRV anerkannt. Eine erneute Prüfung ist somit nicht erforderlich, es sei denn, es werden offensichtliche Defizite erkannt.

(8) Der Vorstand ist berechtigt, langjährigen Mitgliedern (mind. 5 Jahre aktive Mitgliedschaft) die Obleute-eigenschaft auch ohne erneutes Ablegen der geforderten Prüfung zu bescheinigen. Gleiches gilt für die Skiffprüfung.

(9) Im Falle wiederholten Fehlverhaltens im Sinne dieser Ruderordnung kann vom Vorstand eine erteilte Obleuteberechtigung und/oder Skiffprüfung auch wieder entzogen werden. Dies ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung mitzuteilen.

4. Regelungen für das Hausrevier

(1) Das Hausrevier umfasst folgende Gewässerteile:

1.1. Siegwehr bis Kaldauer Kanal (2,2 km oberhalb SRV-Bootshaus)

1.2. Sieg oberhalb des Kaldauer Kanals

(2) Für das Hausrevier gelten folgende grundsätzlichen Bestimmungen:

2.1. Auf der Sieg herrscht Rechtsverkehr (Ufer dicht steuerbord). Es ist grundsätzlich dicht am jeweilig rechten Ufer zu fahren, soweit Kribben und Sandbänke dies erlauben. Boote ohne Steuer / mit Fußsteuer haben dies besonders zu beachten.

2.2. Es ist ausreichend Abstand von zu überholenden oder begegnenden Booten zu wahren. Überholt werden darf nur bei ausreichend freier Sicht.

2.3. Das Wenden der Boote erfolgt mit Sicherheitsabstand zum Wehr.

2.4. Das Rudern ist untersagt:

2.4.1. bei Gewitter

2.4.2. bei Nebel (Sichtweite unter 100m)

2.4.3. bei Eisgang und Lufttemperaturen permanent unter -5C°

2.4.4. bei Hochwasser, wenn der Stegzugang überflutet ist (Pegel Kaldauen  > 250 cm)
oder regelmäßigem Treibholz (mehrere Treibhölzer in Sichtweite)

2.4.5. bei Stürmischem Wind (> Windstärke 7 Bft.)

2.4.6. grundsätzlich vor Sonnenaufgang und nach Sonnenuntergang

2.5. In Abhängigkeit vom Wasserstand (Pegel Kaldauen) und Qualifikation gelten folgende Fahrtgrenzen:

2.5.1. Fahrtgrenze ist bei einem Pegel Kaldauen  < 40cm grundsätzlich der Kaldauer Kanal.

2.5.2. Der Bereich oberhalb des Pegelhäuschens Kaldauen (2,8 km oberhalb SRV-Bootshaus) darf
nur von  geprüften Obleuten oder unter Aufsicht der vom Vorstand benannten Trainer und
Übungsleiter ab einem Pegelstand > 80cm befahren werden.

(3) Folgende Gefahrenpunkte sind im Hausrevier besonders zu beachten:

3.1. Die Siegabschnitte zwischen Affeninsel (AF, 350m oberhalb SRV-Bootshaus) bis oberhalb der Autobahnbrücke A3 (BAB, 600 m oberhalb SRV-Bootshaus) und in der Kurve zwischen 1. und 2. Sandbank (2SB, 1,5 km oberhalb SRV-Bootshaus) sind besonders schwer einzusehen und Unfallschwerpunkte. Hier ist besonders auf den Kurs zu achten und Rücksicht zu nehmen.

3.2. Oberhalb des Kaldauer Kanals (KK, 2,2 km oberhalb SRV-Bootshaus) verengt sich die Fahrrinne. Deshalb darf dieser Abschnitt nur mit höchster Vorsicht von den geprüften Obleuten oder unter Aufsicht der vom Vorstand benannten Übungsleiter und Trainer befahren werden.

3.3. Nach dem Ablegen ist die Sieg direkt zu queren. Sollte noch etwas am Platz eingestellt werden müssen, erfolgt dies auf Höhe des Stegs, Fahrtrichtung Sieg aufwärts (Ufer dicht Steuerbord).

3.4. Im Trainingsbetrieb (Rennsport, Jugendtraining) liegen häufig auf der Siegburger Seite Boote oberhalb des Stegs, Fahrtrichtung Sieg aufwärts (Backbord unter Land), um Anweisungen oder Korrekturen durch den Trainer zu erhalten. Hier gilt im besonderen Maße Rücksichtname.

3.5. Die Wende(n) sind rechtzeitig (am Schild) vor dem SRV-Steg einzuleiten und durchzuführen. Im erweiterten Stegbereich (ab Schild – ca. 80 m oberhalb Steg bis zum Wehr)  herrscht immer besondere Vorsicht und Rücksichtnahme. In diesem Bereich sind Trainingsmaßnahmen siegabwärts nur mit expliziter Erlaubnis durch den Trainer (z.B. bei Meßstrecken) zulässig. Der Trainer/ÜL muss alle Ruderer auf die Gefährdung hinweisen (z.B. durch Aushang oder Tafel am Steg).

(4) Sonderregelungen:

4.1. Der Vorstand, die vom Vorstand benannten Übungsleiter und Trainer können abweichend von den oben genannten Kriterien bereits früher den Ruderbetrieb einstellen und für Mitglieder und Gäste untersagen. Die vom Verein geprüften Obleute können dies für ihre Boote ebenfalls entscheiden.

4.2. Der Vorstand kann in Einzelfällen beschließen, dass auch bei Verstoß zu Absatz 2 gerudert werden kann (Bsp.: Nachtfahrten mit entsprechender Beleuchtung).

(5) Dokumentation: Jede Fahrt ist vor Beginn ins (elektronische) Fahrtenbuch ein- und nach Beendigung der Fahrt auszutragen. Der an Nr. 1 eingetragene Ruderer ist der Verantwortliche. Der Verantwortliche kann, muss aber kein Obmann (gem. § 3) sein. Es sind Ankunftszeit, Kilometerzahl und ggf. entstandene Schäden einzutragen (siehe Materialschäden).

(6) Zum Rein- und Raustragen der Boote sind andere Ruderer um Hilfe zu bitten, wenn das Boot aus Gewichts- oder Witterungsbedingungen (Bsp.: Boot hat viel Wasser aufgenommen) nicht sicher gehandelt werden kann. Einer sind grundsätzlich mit 2 Personen zu tragen; dies gilt auch für Personen mit Skiffprüfung. Das Rein- und Raustragen eines Einers durch eine Person ist demnach nur zulässig, wenn man alleine auf dem Gelände ist und eine Skiffprüfung hat.

(7) Bootsüberprüfungen/ -einstellungen erfolgen in den Böcken – nicht am Steg!
Änderungen der Einstellungen sind auch auf dem Wasser zulässig.

(8) Nachdem das Boot ins Lager zurückgelegt wurde, werden alle Materialien (Böcke, Tücher, Lappen etc.) an die dafür vorgesehenen und bezeichneten Stellen zurückgeräumt.

5. Bootsmaterial/Bootsnutzung

(1) Der Siegburger Ruderverein verfügt über Rudermaterial für die Anfängerausbildung, für den Breitensport, für Kinder/Jugendliche, für den Wettkampfsport, das Masters- und das Wanderrudern.
Ein Anspruch auf Nutzung durch jedes Mitglied besteht nicht.

(2) Zusätzlich lagert auf dem Gelände Material von kooperierenden Fremdvereinen und privates Material.

(3) Einige Materialien sind für gewisse Zwecke des Ruderbetriebs besonders geeignet oder vom Vorstand ausschließlich zur Nutzung in einem der Bereiche (vgl. 5.1.) vorgesehen. Hierzu wird jedes Boot einer Nutzer-/Bootsgruppe zugeordnet. Durch Aushang und/oder Eintrag im elektronischen Fahrtenbuch wird geregelt, welche Nutzergruppe welche Boote nutzen darf. Auf der Liste sind auch besondere Regelungen (Bsp. Boot Gerd – nicht für Anfänger) vermerkt.
Ausnahmen sind nur möglich, wenn der jeweilige Verantwortliche für eine Nutzer-/Bootsgruppe diese erteilt. Ausnahmen können immer nur befristet erteilt werden. Aus einer Ausnahme leitet sich kein weiterreichendes Nutzungsanrecht auf das Bootsmaterial ab.

(4) Im Rahmen der Obleuteausbildung findet eine Einweisung in die Bootsliste statt. Die jeweiligen Obleute sind für die Einhaltung der Regeln verantwortlich.

(5) Schulen oder vergleichbaren Einrichtungen kann Rudermaterial zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Sie haften für die durch sie verursachten Schäden. Die Schadensregulierung bestimmt der Vorstand.

(6) Boote, die im elektronischen Fahrtenbuch als gesperrt gekennzeichnet sind, dürfen  nicht genutzt werden. Offensichtlich fehlerhafte Einträge (z.B. bei erfolgter Reparatur) sind an den Bootswart bzw. Administrator  zu melden. Die Meldung erfolgt über die Trainer/ÜL. Diese können sich auch ein telefonisches OK zur Nutzung beim Bootswart einholen.

6. Grundsätzliche Regelungen (Hausrevier + Fremdrevier)

(1) Vor jeder Fahrt hat der für das Boot Verantwortliche das Material auf Rudertauglichkeit zu prüfen.

(2) Ohne Aufsicht durch einen vom Vorstand benannten Trainer oder Übungsleiter des Vereins darf eine Mannschaft nur fahren, wenn ein geprüfter Bootsobmann im Boot sitzt und die Verantwortung trägt. Er ist für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, der Sicherheitsrichtlinie des Deutschen Ruderverbandes und dieser Ruderordnung verantwortlich.

2.1. Ohne Aufsicht durch einen vom Vorstand benannten Trainer oder Übungsleiter darf nur Einer (Skiff) gefahren werden, wenn eine Skiffprüfung abgelegt und bestanden wurde.

2.2.  Eine bestandene Skiffprüfung berechtigt nicht zum Führen eines Mannschafts-Bootes als Obmann.

(3) Alle Fahrten sind so zu planen, dass jedes Mannschaftsmitglied im Falle einer Havarie/ Kenterung selbst-tätig in der Lage ist, das nächstgelegene Ufer zu erreichen. Ist dies nicht gewährleistet, muss die Fahrt mit einer geeigneten Rettungsweste oder in Begleitung eines Trainerbootes erfolgen. Kommt es während einer Fahrt zu einer Wetteränderung, ist die Fahrt abzubrechen, wenn eine sichere Weiterfahrt nicht mehr möglich ist.

(4) Im Notfall muss der Bootsobmann abwägen, ob der Verbleib am Boot die beste Lösung ist.

(5) Minderjährige dürfen bei Kaltem Wasser (weniger als 10 °C) nur in Begleitung eines Trainerbootes oder mit angelegter persönlicher Rettungsweste trainieren.

5.1. Von dieser Regelung sind Minderjährige ab dem 15. Lebensjahr ausgeschlossen, die Skiffprüfung und Obmannprüfung erfolgreich abgeschlossen haben und bei denen eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt.

5.2. Unter Führung eines eingetragenen Obmanns darf in größeren Gigbooten (Zweier bis Fünfer) auch ohne persönliche Rettungsweste gerudert werden. Für Fremdreviere gilt das nur, wenn dort keine anderen Regelungen gelten (z.B. die örtliche Ruderordnung).

(6) Das Ansteuern zum Bootssteg hat  i.d.R. gegen die Strömung, vorsichtig und möglichst berührungsfrei zu erfolgen. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass die Ausleger nicht gegen den Steg stoßen, sondern oberhalb des Steges geführt werden.

(7) Nach der Fahrt ist das Boot auf Vollständigkeit und Schäden zu überprüfen.

(8) Das benutzte Material ist zu reinigen. Dazu gehören explizit der Bootskörper, die Rollschienen, die Rollen der Sitze und die Skullgriffe. In Siegburg stellt der Verein die nötigen Materialien zur Reinigung zur Verfügung.

7. Regelungen für Wanderfahrten außerhalb des Hausrevieres

(1) Fahrten außerhalb des Hausrevieres sind beim Vorstand mindestens einen Monat vorher anzumelden. Sie sind vom Vorstand zu genehmigen.

(2) Für jede Wanderfahrt muss ein mit dem Vorstand abgestimmter Leiter benannt werden. Er ist allen Teilnehmern gegenüber weisungsbefugt und bestimmt die Steuer-/Obleute, die verantwortlich und weisungsbefugt in ihren jeweiligen Booten sind.

(3) Die Berechtigung als Bootsobmann für solche Fahrten haben alle vom Vorstand benannten Übungsleiter und Trainer und die vom Verein geprüften Obleute, außer die geplante Fahrt geht zu einem Gewässer, wo weitere Qualifikationen erforderlich sind (Bsp. Rheinsteuermann)

(4) Auf Wanderfahrten sind Vereins- und Verbandsflagge mitzuführen. Die vom DRV und Schifffahrts-ämtern vorgegebenen Sicherheitsmaßnahmen sind einzuhalten, die entsprechenden Hilfs- und Rettungsmittel sind mitzuführen. Über die Nutzung von Booten und Material für Wanderfahrten entscheidet der Bootswart oder im Falle seiner Verhinderung der Sportvorsitzende oder der Vorsitzende.

(5) Die Notschwimmfähigkeit der eingesetzten Boote (Bauseits oder durch zusätzliche, aufblasbare Auftriebskörper) stellt der Fahrtenleiter sicher. Der SRV hält in begrenzter Anzahl entsprechende Auftriebskörper bereit.

 8. Wettkampfsport/Jugendsport

(1) Bestimmtes Bootsmaterial ist ausschließlich dem Wettkampfsport ( Nutzergruppe = R wie Rennsport) vorbehalten. Wettkampsport in dieser Definition beginnt bei den U17 (15+16 Jahre)  und endet bei der offenen Klasse Ü23 (23 Jahre und älter). Wettkampfsport bedingt ein regelmäßiges, verpflichtendes Training mehrfach  in der Woche, oft mit dem Ziel, nationale oder internationale Meisterschaften zu besuchen. Das Masters-Rudern (ab 27 Jahre) gehört nicht zum Wettkampfsport im Sinne dieser Ruderordnung.

(2) Art und Umfang der  Boots-Nutzung bestimmt der Trainer Rennsport, bei seiner Verhinderung der Sportvorsitzende oder der Vorsitzende. Die Rennboote des SRV dürfen auch vom Kooperationspartner BRG oder in Renngemeinschaften genutzt werden. Ausnahmeregelungen siehe 5.3. Aus einer gegebenen Ausnahme leitet sich kein dauerhafter Anspruch ab. Eine Nutzung ausschließlich durch Fremdvereine muss mit dem Vorstand abgesprochen werden, wenn die Nutzungs-Dauer 4 Wochen übersteigt.

(2) Die vom Vorstand benannten Trainer und Übungsleiter sind verantwortlich für Zustand und Pflege des von ihren Rennruderern genutzten Materials, Ordnung und Sauberkeit.

(3) Über die Teilnahme an Regatten und Trainingslagern entscheidet der Sportvorsitzende oder bei dessen Verhinderung der Vorsitzende. Das Recht zur Entscheidung kann auf den/die jeweiligen Trainer delegiert werden. Eine Rücknahme der Delegation ist möglich. In beiden Fällen sollte die Schriftform gewählt werden.

(4) Die Rennruderer verpflichten sich im Gegenzug für die vom Verein eingeräumten Privilegien, sich im besonderen Maße im Verein zu engagieren, ihn auf den Regatten würdig zu vertreten und nach außen positiv darzustellen.

(5) Für das Kinder- (< 15 Jahre) und Jugendrudern (U17 + U19) gelten analoge Regelungen bzgl. Bootsnutzung (Nutzergruppe = J wie Jugend). Ruderer aus U17 und U19 mit gelegentlichem Training oder ohne das Ziel, Regatten zu fahren, werden traditionell im Kinder- und Jugendbereich betreut und sind daher hier angesiedelt.

9. Weitere Definitionen

(1) Aktive Mitglieder sind alle volljährigen Mitglieder, die gemäß Satzung den Aktiven-Status haben. Sie dürfen grundsätzlich alle sportlichen Angebote des Vereins nutzen und daher auch rudern. Rudern dürfen daneben alle Kinder und Jugendliche des Vereins (hier gibt es keine Satzungsunterscheidung Aktiv-Fördermitglied). Daneben gestattet der Verein Gästen das Rudern (meist in Form von Ruder-AG, Schnupper- oder Ausbildungskursen, aber auch in Einzelfällen wie einmaliges Rudern oder Rudern in Semesterferien).
Gäste sind nicht Mitglieder des SRV. Ruderer des Kooperationspartners BRG sind ebenfalls Gäste.

(2) Anfänger (altersunabhängiger Status) sind Mitglieder und Gäste, die weniger als 100 km im Ruderboot zurückgelegt haben. Sie dürfen ausschließlich unter Aufsicht eines vom Vorstand  benannten Trainers oder Übungsleiters rudern. Bestimmte Boote (vgl. Bootsliste) sind für die Nutzung durch Anfänger ausgenommen. Alternativ kann durch Ablegen einer Skiff- oder Obleuteprüfung der Anfängerstatus verlassen werden.

(3) Masters-Ruderer  im SRV rudern i.d.R. mehrfach pro Woche und verfügen meist über sehr gute Ruder-fertigkeiten. Diese haben sie oft in ihrer Vergangenheit als Rennruderer erworben oder sich später über Jahre durch die hohen Trainingskilometer und das spezifische Training angeeignet. Diese Fertigkeiten führen auch bei Renngeschwindigkeit und schwierigen Bedingungen zu einer sicheren Bootsbeherrschung.
Durch das Erreichen der Altersgrenze allein (ab 27 lt. DRV/FISA ist TN an Masters-Regatten möglich)
gehört man nicht zu den Masters-Ruderern in der SRV-Definition.
Die Masters haben oft die von ihnen genutzten Boote komplett gezahlt und es existieren entsprechende Vereinbarungen bzgl. der Boots-Nutzung. Die Boote der Nutzergruppe M = Masters sind demnach ähnlich wie Privatboote anzusehen. Durch die meist private Finanzierung wird der Verein entlastet und kann die anderen Nutzergruppen besser ausstatten.

10. Materialschäden

(1) Materialschäden und sonstige Vorkommnisse sind nach Fahrtende sofort in das Fahrtenbuch einzutragen. Größere Schäden/Verluste, die zu einer Nicht-Nutzung von Boot oder  des Zubehörs (Skull/Riemen) führen, sind zusätzlich dem Bootswart schriftlich (i.d.R. per Mail) unter Angabe von Namen und ggf. Telefon-nummer mitzuteilen, damit das Boot im elektronischen Fahrtenbuch gesperrt wird und eine notwendige Reparatur umgehend eingeleitet werden kann.

(2) Schadmaterial wie z.B. abgebrochene Teile sind möglichst zu bergen und beizulegen. Ist der Verursacher eines Materialschadens nicht zu ermitteln, wird auf die letzte Eintragung im Fahrtenbuch zurückgegriffen.

(3) Der eigenmächtige Austausch von Materialien von Boot zu Boot ist nicht gestattet. Der Bootswart entscheidet über die Sperrung von Bootsmaterial und kann Mitglieder zur Hilfe bei Wartung, Reparatur und Transport heranziehen.

11. Verstöße gegen die Ruderordnung

(1) Diese werden zunächst durch Rudersperre geahndet, die durch den Vorsitzenden, den Sportvorsitzenden, oder die vom Vorstand  benannten Trainer und Übungsleiter ausgesprochen werden kann.

(2) Der Bootswart kann dies nur, wenn Bootsmaterial betroffen ist.

(3) Vorstandsmitglieder und die vom Vorstand benannten Trainer und Übungsleiter  werden nur durch den Vorsitzenden gesperrt.

(4) In gravierenden Fällen entscheidet der Vorstand über weitere Maßnahmen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verhängt der Vorstand adäquate, mindestens kostendeckende Geldbußen, dies gilt insbesondere bei Sachschäden. In diesen Fällen kann vorrangig das für den Schaden verantwortliche Mitglied zur Schadensbehebung (i.d.R. in monetärer Form) herangezogen werden, selbst dann, wenn der Schaden durch eine Vereinsversicherung abgedeckt sein sollte.

12. Schlussbestimmung

Diese Ruderordnung hat der Vorstand am 11.08.2020 beschlossen. Sie ist am selben Tag in Kraft getreten.

gez. Ring (1. Vorsitzender)

 

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